Freibeträge der Erbschaftsteuer 2026: entscheidend für Steuerlasten bei Erbschaften.
Die Erbschaftsteuer Freibeträge 2026 sind nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad gestaffelt und stark strategisch entscheidend, insbesondere bei komplexen Nachlassstrukturen. Die korrekte Planung kann signifikante Steuerlasten verhindern oder minimieren. Aktuell gelten die Grundfreibeträge seit 2010, ergänzt durch spezifische Versorgungsfreibeträge.
- Freibeträge sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt und entscheidend bei Erbschaften.
- Optimal geplante Schenkungen über 10 Jahre senken die Steuerlast erheblich.
- Familienheim und Betriebsvermögen bieten steuerliche Befreiungen, die gut genutzt werden sollten.
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Erbschaftsteuer Steuerklassen: Die Systematik hinter den Freibeträgen
Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen, die nicht mit den einkommensteuerlichen Steuerklassen verwechselt werden dürfen. Diese Klassifizierung bestimmt sowohl die Höhe der persönlichen Freibeträge als auch die anwendbaren Steuersätze. Die Einordnung erfolgt ausschließlich nach dem Verwandtschafts- oder Eheverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls.
- Steuerklasse I umfasst den engsten Familienkreis: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder (sowie deren Abkömmlinge), Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.
- Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten.
- Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erwerber, also etwa Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, Freunde, entfernte Verwandte und juristische Personen.
Die steuerklassenabhängige Staffelung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Ein Erbe in Steuerklasse III zahlt bei identischem Erbanfall ein Vielfaches der Steuer gegenüber einem Erben der Steuerklasse I, sowohl aufgrund niedrigerer Freibeträge als auch höherer Steuersätze.
Vollständige Erbschaftssteuer Freibeträge Tabelle 2026
Die nachfolgende Tabelle bildet den aktuellen Stand gemäß § 16 ErbStG ab. Die Freibeträge gelten pro Erwerb und pro Person – bei Schenkungen unter Lebenden erneuern sie sich alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG), was für die vorweggenommene Erbfolge strategisch entscheidend ist.
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
| Erwerber / Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkelkinder (Elternteil vorverstorben) | I | 400.000 € |
| Enkelkinder (Elternteil lebt noch) | I | 200.000 € |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge | I | 100.000 € |
| Eltern und Großeltern (Erbfall) | I | 100.000 € |
| Eltern und Großeltern (Schenkung) | II | 20.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder/-eltern, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Erwerber (inkl. Lebensgefährten) | III | 20.000 € |
Wichtiger Hinweis zur Enkeltabelle: Der erhöhte Freibetrag von 400.000 € für Enkelkinder greift nur dann, wenn das eigene Kind des Erblassers – also die Elterngeneration des Enkels – zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist. Lebt das Kind noch, beträgt der Enkelfreibetrag lediglich 200.000 €. Diese Differenzierung wird in der Praxis regelmäßig übersehen.
Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG
Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gewährt das Gesetz Versorgungsfreibeträge, die auf nicht steuerbefreite Versorgungsbezüge (Renten, Pensionen etc.) angerechnet werden.
| Erwerber | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 256.000 € |
| Kinder bis 5 Jahre | 52.000 € |
| Kinder 6–10 Jahre | 41.000 € |
| Kinder 11–15 Jahre | 30.700 € |
| Kinder 16–20 Jahre | 20.500 € |
| Kinder 21–27 Jahre | 10.300 € |
Der Versorgungsfreibetrag für Kinder ist altersgestaffelt, weil er den Zeitraum berücksichtigt, über den das Kind typischerweise noch auf Versorgungsleistungen angewiesen ist. Er wird um den Kapitalwert bestehender steuerfreier Versorgungsbezüge (z. B. Waisenrente) gemindert.
Erbschaftsteuer Freibetrag Kinder: Berechnungsbeispiele
Der Erbschaftsteuer Freibetrag Kinder von 400.000 € pro Kind ist ein mächtiges Gestaltungsinstrument. Bei zwei Kindern sind damit bis zu 800.000 €, zuzüglich eventueller Versorgungsfreibeträge, steuerfrei übertragbar, bevor der erste Euro versteuert werden muss.
- Beispiel 1 – Einfacher Erbfall: Ein Erblasser hinterlässt seinem Kind ein Vermögen von 650.000 €. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 650.000 € − 400.000 € (persönlicher Freibetrag) = 250.000 €. Auf diesen Betrag fällt gemäß § 19 ErbStG in Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 % an, also 27.500 € Erbschaftsteuer.
- Beispiel 2 – Mit Versorgungsfreibetrag: Dasselbe Kind ist 14 Jahre alt. Der Versorgungsfreibetrag beträgt 30.700 €, sofern keine steuerfreien Versorgungsbezüge bestehen. Der steuerpflichtige Erwerb reduziert sich auf 219.300 €, die Steuer auf ca. 24.123 €.
- Beispiel 3 – Schenkungsstrategie über 10-Jahres-Rhythmus: Überträgt ein Elternteil seinem Kind alle zehn Jahre 400.000 €, fällt über drei Schenkungszyklen (30 Jahre) kein einziger Euro Schenkung- oder Erbschaftsteuer an – vorausgesetzt, der Erblasser überlebt jeden Schenkungszeitpunkt um mindestens zehn Jahre. Dies ist das Grundprinzip der vorweggenommenen Erbfolge.
Steuersätze nach Steuerklassen: Was nach dem Freibetrag kommt
Nach Abzug aller Freibeträge unterliegt der verbleibende steuerpflichtige Erwerb den Tarifsätzen des § 19 ErbStG. Diese sind progressiv gestaltet und unterscheiden sich erheblich nach Steuerklasse.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 75.001–300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 300.001–600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 600.001–6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 6.000.001–13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 13.000.001–26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Besonders augenfällig ist der Unterschied für Erwerber der Steuerklasse III: Schon ab dem ersten Euro nach Freibetrag greift ein Steuersatz von 30 %, der ab 13 Mio. € auf 50 % ansteigt. Für unverheiratete Paare ohne eingetragene Lebenspartnerschaft, der sogenannte „Lebensabschnittsgefährte", hat dies dramatische steuerliche Konsequenzen, da für sie lediglich ein Freibetrag von 20.000 € gilt.
Sachliche Steuerbefreiungen: Was zusätzlich steuerfrei bleibt
Neben den persönlichen und Versorgungsfreibeträgen kennt das ErbStG eine Reihe sachlicher Befreiungen nach §§ 13, 13a, 13b und 13d ErbStG, die in der Steuerplanung mindestens ebenso wichtig sind:
Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG)
Die selbst genutzte Wohnimmobilie (Familienheim) ist unter bestimmten Voraussetzungen vollständig erbschaftsteuerfrei:
- Ehegatte/Lebenspartner: Vollständige Steuerbefreiung ohne Wertbegrenzung, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt und dies zehn Jahre lang beibehält.
- Kinder: Ebenfalls steuerfrei, jedoch auf eine Wohnfläche von maximal 200 m² begrenzt. Auch hier gilt die 10-Jahres-Selbstnutzungspflicht.
Fällt die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre weg (Verkauf, Vermietung, Auszug), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, außer in zwingenden Ausnahmefällen (z. B. Pflegebedürftigkeit).
Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften (ab 25 % Beteiligung) gelten weitreichende Verschonungsregelungen:
- Regelverschonung: 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei, wenn der Erwerber die Lohnsumme nicht unterschreitet und den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt.
- Optionsverschonung: Vollständige (100 %) Steuerbefreiung bei einer Behaltensfrist von sieben Jahren und strengeren Lohnsummenauflagen.
Seit der BVerfG-Entscheidung von 2014 (1 BvL 21/12) und der Reform 2016 gelten für sehr großes Betriebsvermögen (ab 26 Mio. €) Bedürfnisprüfungen oder Abschmelzmodelle, die eine vollständige Verschonung erheblich erschweren.
Steuerbefreiung für vermietete Immobilien (§ 13d ErbStG)
Vermietete Wohnimmobilien im Inland, in der EU oder im EWR werden nur mit 90 % ihres Verkehrswerts angesetzt, de facto eine sachliche Steuerbefreiung von 10 %. Dies gilt nicht für gewerblich genutzte Immobilien.
Erbschaftsteuer berechnen: Der systematische Rechenweg
Die Berechnung der Erbschaftsteuer folgt einem klaren Schema:
- Ermittlung des Brutto-Nachlasswerts nach den Bewertungsvorschriften des BewG (Einheitsbewertung bei Grundbesitz, gemeiner Wert bei Kapitalvermögen)
- Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG): Schulden, Vermächtnisse, Pflichtteile, Bestattungskosten (Pauschale: 10.300 €), Kosten der Nachlassregelung (Pauschale: 10.300 €)
- Abzug sachlicher Steuerbefreiungen (Familienheim, Betriebsvermögen etc.)
- Abzug des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG
- Abzug des Versorgungsfreibetrags nach § 17 ErbStG (soweit anwendbar)
- Anwendung des Steuersatzes nach § 19 ErbStG auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb
- Prüfung der Härtefallregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Verhindert, dass eine geringfügige Überschreitung einer Wertgrenze zu einer unverhältnismäßig hohen Mehrsteuer führt
FAQ zum Thema Erbschaftsteuer Freibeträge
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer für Kinder?
Kinder – einschließlich Stiefkinder – haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser Freibetrag gilt sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen unter Lebenden und erneuert sich alle zehn Jahre. Zusätzlich steht Kindern unter 27 Jahren ein altersgestaffelter Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 € und 52.000 € zu.
Wie oft kann man den Erbschaftsteuer-Freibetrag nutzen?
Der persönliche Freibetrag kann alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG). Bei strategisch geplanten Schenkungen über mehrere Jahrzehnte lässt sich so erhebliches Vermögen steuerfrei übertragen, bevor der eigentliche Erbfall eintritt.
Was passiert, wenn der Erwerb den Freibetrag übersteigt?
Nur der den Freibetrag übersteigende Teil des Erwerbs wird besteuert. Es handelt sich also nicht um eine Freigrenze (bei deren Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig wird), sondern um einen echten Freibetrag, der vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen wird.
Gilt der Freibetrag für jeden Elternteil separat?
Ja. Der Freibetrag von 400.000 € gilt pro Erwerb von einer Person. Ein Kind kann also von jedem Elternteil separat bis zu 400.000 € steuerfrei erben oder geschenkt bekommen – das sind zusammen bis zu 800.000 € pro Kind, bevor Erbschaftsteuer anfällt.
Haben Lebensgefährten ohne Trauschein einen eigenen Freibetrag?
Lebensgefährten ohne eingetragene Lebenspartnerschaft fallen in Steuerklasse III und haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 €. Der Steuersatz beginnt bereits bei 30 %. Dies ist steuerlich extrem nachteilig und sollte bei der Nachlassplanung durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder andere Gestaltungsinstrumente (z. B. Vermächtnisse, Lebensversicherungen auf den Todesfall) berücksichtigt werden.
Fazit: Freibetragsoptimierung als Kernstrategie der Nachlassplanung
Die Erbschaftssteuer Freibeträge Tabelle 2026 zeigt unmissverständlich: Das deutsche Erbschaftsteuerrecht begünstigt die direkte Linie – Ehegatte, Kinder, Enkel – massiv gegenüber allen anderen Erwerbern. Wer die Freibetragsarchitektur des ErbStG kennt und aktiv nutzt, kann selbst bei substanziellen Vermögen erhebliche Steuerlasten legal vermeiden oder zumindest erheblich reduzieren.
Die wichtigsten Hebel in der Zusammenfassung:
- Frühzeitige vorweggenommene Erbfolge im 10-Jahres-Rhythmus nutzt Freibeträge mehrfach
- Familienheim-Befreiung ermöglicht steuerfreie Übertragung selbst genutzter Immobilien ohne Wertbegrenzung an den Ehegatten
- Betriebsvermögensverschonung bietet bei korrekter Strukturierung bis zu 100 % Steuerbefreiung
- Eingetragene Lebenspartnerschaft hebt Lebensgefährten aus der teuren Steuerklasse III in die deutlich günstigere Klasse I
- Kettenschenkungen und Generationensprünge können gezielt eingesetzt werden, um auch Enkeln frühzeitig Vermögen zuzuführen
Angesichts der aktuellen politischen Diskussion um eine Reform des Erbschaftsteuerrechts – insbesondere der BVerfG-Rechtsprechung zur Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen und Privatvermögen – ist eine kontinuierliche Überprüfung der eigenen Nachlassplanung mit einem spezialisierten Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht unerlässlich. Die hier dargestellten Werte entsprechen dem Stand 2026; gesetzliche Änderungen sind jederzeit möglich.
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